Wenn es ans Rechtliche geht, ist die Krypto-Welt noch verworrener als die Zivil-Welt. Fest steht jedoch, dass Gewinne durch Kryptowährungen steuerrechtlich geklärt sind: Seit dem 27.02.2018 sind sie in Deutschland umsatzsteuerfrei.
An diesem Tag hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klar und deutlich seine Rechtsauffassung zur Umsatzsteuer-Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) klargestellt. Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn man die Währung mindestens ein Jahr lang hält. Im Prinzip wird das Verkaufen der Bitcoins dann als Tausch betrachtet.
Ein belastbarer Gerichtsbeschluss ist das nicht, sondern eine Einschätzung des Finanzministeriums. Die Gerichte reißen sich nicht gerade um Entscheidungen, weil die Lage verworren ist. Das heißt nicht, dass es keine Gerichte gibt, die sich an Kryptowährungen versuchen.
Die Entscheidungen im Einzelnen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (13 V 13100/19) hat entschieden, dass es keine ernstlichen Zweifel gebe an der Eigenschaft von Krypto-Assets als Wirtschaftsgüter.
Das Gericht berücksichtigte unter Anderem auch folgendes: Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Die Vorinstanz in diesem Verfahren, das Finanzgericht Baden-Württemberg (5 K 2508/17), hält es durchaus für möglich, dass die Besteuerung der privaten Geschäfte mit „Krypto-Assets“, gegen das Grundgesetz verstößt.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (13 V 13100/19) hatte keine ernstlichen Zweifel an der Besteuerungsmöglichkeit von privaten Geschäften mit Kryptowährungen.
Die Aussetzung der Vollziehung wird von einem Steuerpflichtigen immer dann beantragt, wenn er gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt hat, den er für unzutreffend hält und er außerdem die grundsätzlich fällige Steuer zunächst nicht bezahlen kann oder will, so Experte Oliver Christian Schroen. [Datev Magazin]
Dieses Verfahren dient somit nur dazu, den Steuerpflichtigen davor zu schützen, dass er unberechtigt in finanzielle Nöte gerät. Das Gericht entscheidet in diesem Verfahren noch nicht darüber, ob die Steuer zu Recht festgesetzt worden ist oder nicht.
Finanzgericht Nürnberg
Gegenteilig hat das Finanzgericht Nürnberg am 8.4.2020 entschieden (3 V 1239/19). Voraussetzung einer „richtigen“ Entscheidung sei die vollständige und zutreffende Erfassung und Aufklärung des Sachverhalts, über den zu entscheiden ist (§ 88 AO). Insofern hält das Finanzgericht Nürnberg die obige Berliner Entscheidung für „nicht nachvollziehbar“.
Der aktuellste Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 8.4.2020 widerspricht dem des Finanzgerichts Berlin Brandenburg mit deutlichen Worten. Jedes zu besteuernde „Krypto-Asset“ müsse untersucht werden, bevor Geschäfte besteuert werden dürfen.
Das Gericht beendet seine Begründung mit einer eigentlich banalen Aussage. „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…) worüber man eigentlich entscheidet.“
Eine richterliche Klärung kann nur in einem finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren erfolgen. Jedoch bietet die jüngste Entscheidung aus Nürnberg erhebliches Argumentationspotential und eine Menge konkreter Aufklärungsarbeit für die Finanzbehörden.
Kryptowährungen für Finanzämter problematisch?
Das Finanzgericht Nürnberg stellt fest: „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Finanzbehörden müssen in jedem einzelnen Fall genau untersuchen, welche Geschäfte mit jeder einzelnen Kryptowährung gemacht werden.“
Um das vom Finanzgericht geforderte Wissen, müssten einige Mitarbeiter der Finanzämter quasi zu Spezialisten für Kryptowährungen werden. Der notwendige Ermittlungsaufwand für eine gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung ist mit einem angemessenen Mitteleinsatz kaum zu bewältigen.
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